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Verkehrswert (Marktwert)

Definition nach § 194 BauGB

Der Verkehrswert (Marktwert) wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstands der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre.

Verkehrswertermittlung

Nach § 6 Abs. 1 ImmoWertV sind zur Wertermittlung das Vergleichswertverfahren (§§ 24 bis 26), das Ertragswertverfahren (§§ 27 bis 34) und das Sachwertverfahren (§§ 35 bis 39) oder mehrere dieser Verfahren heranzuziehen. 

Entsprechend § 1 Abs. 1 ist die ImmoWertV auch dann bei der Ermittlung der Verkehrswerte (Marktwerte) und der für die Wertermittlung erforderlichen Daten bzw. der in § 1 Abs. 2 bezeichneten Gegenstände anzuwenden, wenn diese nicht marktfähig oder marktgängig sind (Wertermittlung).

Die Verfahren sind nach der Art des Wertermittlungsobjekts unter Berücksichtigung der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bestehenden Gepflogenheiten und der sonstigen Umstände des Einzelfalls, insbesondere der zur Verfügung stehenden Daten, zu wählen.
Grundlagen

Schnellkontakt

Zeichen des SachverstandsDipl.-Ing. Knut Mollenhauer
von der Bbg. Ing.-Kammer 
öffentlich bestellter und 
vereidigter Sachverständiger 

Promenadenweg 101
D-14532 Kleinmachnow  
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