Sachverständigenwesen
Berufsbezeichnung "Sachverständiger"
Die Berufsbezeichnung "Sachverständiger" ist in Deutschland nicht gesetzlich geschützt, so dass sich im Grunde jeder "Sachverständiger" nennen und prinzipiell Gutachten anfertigen darf, sofern er mit der Führung der Berufsbezeichnung nicht gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstößt.
Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige
Im Gegensatz dazu ist die Bezeichnung "öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger" (öbuv. SV) gesetzlich geschützt. Eine öffentliche Bestellung kann nur durch hoheitliches Handeln zustande kommen. Öffentlich bestellende und vereidigende Einrichtungen sind beispielsweise Ministerien oder per Gesetz / Verordnung ermächtigte Körperschaften des Öffentlichen Rechts (z.B. Kammern).
Dieser Unterschied zwischen den Sachverständigen tritt nicht zuletzt bei der Qualifikation zu Tage. Der Weg zur öffentlichen Bestellung ist ein langwieriger und teilweise kostenintensiver Prozess, der strenge Maßstäbe insbesondere bezüglich Qualifikation und Nachweis der besonderen Sachkunde setzt.
Die Voraussetzungen zur öffentlichen Bestellung sind bundesweit unterschiedlich zum Beispiel in den Sachverständigenordnungen der Kammern geregelt.
Die Tätigkeit eines öbuv. SV ist nicht auf den jeweiligen Kammerbezirk oder auf ein Bundesland begrenzt. Eine öffentliche Bestellung ist in der Regel auf ein einzelnes Fachgebiet beschränkt, welches zwingend auch zusammen mit der bestellenden Körperschaft benannt werden muss.
Zertifizierte Sachverständige und "Freie" Sachverständige
Neben den öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen gibt es weiterhin beispielsweise
- zertifizierte Sachverständige
- verbandsanerkannte Sachverständige
- freie Sachverständige
- staatlich anerkannte Sachverständige (nicht für Wertermittlung aber z.B. Prüfingenieure, bauaufsichtlich anerkannte Sachverständige usw.)
- Sachverständigen-GmbH