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interessante Gerichtsurteile

Im Zusammenhang mit dem Sachverständigenrecht liegen unzählige Urteile vor. 

Häufig befassen sich die Gerichte mit Umständen, die eine Befangenheit im Rahmen gerichtlicher Auseinandersetzungen auslösen können. 


Nachfolgend finden Sie eine kleine Auswahl von Urteilen einiger Gerichte rund um das Sachverständigenwesen:

  • Berufsbezeichnung
  • Zur Führung der Berufsbezeichnung "Sachverständiger für Bauwesen"

    Mit dem Urteil des LG Regensburg vom 28.02.2002 (AZ.:1 HK O 1979/01) wurde einem Sachverständigen die Führung der Bezeichnung "Sachverständiger für Bauwesen" untersagt. 

    Die Bezeichnung verstoße gegen das Irreführungsverbot des § 3 UWG. Hintergrund ist eine Klage, die darauf fußt, dass kein Sachverständiger in allen Fachbereichen des Bauwesens besondere Sachkunde besitzen kann, da die Begrenztheit menschlichen Wissens eine derartig umfassende Befähigung nach der Natur der Sache nicht zulässt. Das Fachgebiet (Sparte), in dem besondere Fachkunde vorhanden ist, muss explizit genannt werden. Die Verwendung der Bezeichnung "Sachverständiger für Bauwesen" hat demnach auf allen Geschäftspapieren, Werbung usw. grundsätzlich zu unterbleiben. (Quelle: IfS-Informationen)

    Es sind etliche Fälle dokumentiert worden, wonach „freie Sachverständige“ oder „verbandsanerkannte Sachverständige“ mit ihrer Werbung gegen das Irreführungsverbot § 3 UWG verstoßen haben (vgl. beispielsweise LG Leipzig O 2 HKO 253/00, LG Essen 42 O 120/02, LG Konstanz 8 O 62/05), weil sie zum Zweck eines Wettbewerbsvorsprungs versuchten, zum Beispiel eine sprachliche und/oder gedankliche Nähe zu einer Bestellungskörperschaft herzustellen, die keineswegs vorhanden ist.
  • Werbung
  • Werbung mit einer nicht mehr existenten Bestellung

    Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 01.06.2012, Az. 6 U 218/11 entgegen dem Urteil des LG Bonn (16 O 104/10 vom 30.09.2011) im Falle einer durch Zeitablauf erloschenen Bestellung entschieden, dass die Hinweise „Bis 31.12.2009 ö.b.u.v. Sachverständiger für Schäden an Gebäuden bei der IHK …“ sowie „Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger der IHK … für Schäden an Gebäuden“ auf dem Briefbogen nicht zwangsläufig zur Irreführung über die fachliche Qualifikation des Beklagten geeignet sei.

    Zwar könne auch eine objektiv richtige Angabe irreführend sein, wenn ein beachtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise damit eine unrichtige Vorstellung verbinde. Aus Sicht des Senats sei dies vorliegend aber nicht der Fall, weil die Angabe nicht als Negativmeldung über den Wegfall der Bestellung seit dem Jahr 2010, sondern als positiver Hinweis auf die vormalige Tätigkeit des Beklagten als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger formuliert sei.

    Das Gericht hat bei seiner Entscheidung vor allem aber berücksichtigt, dass sich der Sachverständige „auf Grund seiner bei Versendung des Schreibens vom 11.08.2010 erst etwa siebeneinhalb Monate zurückliegenden Tätigkeit als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger bei der IHK …. durch eine besondere Fachkompetenz auszeichnete.“ Schließlich spielte eine Rolle, dass der Sachverständige fast zwei Jahrzehnte öffentlich bestellt war und über 250 Gutachten für Behörden und Gerichte – zusätzlich zu seiner privatgutachterlichen Tätigkeit – erstellt hatte.

    Es handelt sich hierbei jedoch um eine Einzelfallprüfung. Das Urteil des OLG Köln ist nach dessen Feststellung jedoch kein Freibrief für jene Sachverständigen, die seit langem nicht mehr öffentlich bestellt sind, erneut auf ihre Bestellung in der Werbung hinzuweisen. Problematisch bleibt bei all dem, dass es nur um Angaben auf einem Briefbogen ging und dass die Entscheidung keine Allgemeingültigkeit für andere Werbemedien wie Telefon-, Branchenbucheinträge, Flyer, Mailings, Internetauftritt usw. entfaltet. (Quelle: wettbewerbszentrale.de)

    Unlautere Werbung

    Werbung „Geprüft und durch IHK anerkannt“ ist eine unlautere Werbung. Sachverständige, die nicht von den Kammern öffentlich bestellt und vereidigt sind, versuchen in Werbeanzeigen immer wieder eine Nähe zu einer Kammer herzustellen, um sich auf diese Weise einen Wettbewerbsvorsprung zu verschaffen. Das LG Konstanz hatte einen solchen Fall zu verhandeln, in dem sich der Sachverständige wie folgt bezeichnet hat:„geprüft und anerkannt durch die IHK…..“ und „geprüft und beurkundet durch die IHK…“.

    Der Sachverständige hat die Berechtigung der Unterlassungsklage der Kammer anerkannt, so dass das LG Konstanz am 3.3.2006 (Az.: 8 O 62/05 KfH) ein sog. Anerkenntnisurteil erlassen hat. Darin wird dem Sachverständigen untersagt, mit diesen beiden Bezeichnungen in Anzeigen oder sonstigen Verzeichnissen für seine Sachverständigentätigkeit zu werben. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird dem Sachverständigen ein Ordnungsgeld bis 250.000,-€ und/oder Ordnungshaft bis 6 Monate angedroht. (Quelle: IfS-Informationen)

  • öffentliche Bestellung
  • Öffentliche Bestellung vs. Zertifizierung

    Sind gemäß § 404 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) für gewisse Arten von Gutachten Sachverständige öffentlich bestellt, so sollen andere Personen nur dann gewählt werden, wenn besondere Umstände es erfordern.

    Im Urteil des OVG Bautzen (AZ: 3 A 834/11) vom 07.05.2013 heißt es im Zusammenhang mit Zertifizierungen u.a.

    "Nach der aktuellen Rechtslage kommt der öffentlichen Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen gegenüber Zertifikaten privater Zertifizierungsinstitute nach wie vor eine eigenständige und vom Gesetzgeber herausgehobene Stellung zu."

    Weiter heißt es dort

    "Gegen eine Gleichstellung derartiger Zertifizierungen mit der öffentlichen Bestellung und Vereidigung nach § 36 GewO spricht zunächst, dass der Gesetzgeber in Kenntnis des europäischen Systems der Akkreditierung und Zertifizierung bei der Neufassung des § 36 GewO durch das Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer gewerberechtlicher Vorschriften vom 23. Dezember 1994 dieses gleichwohl nicht übernommen hat. Die Nichterwähnung von § 36 GewO in der ab 28. Dezember 2009 geltenden Fassung des § 4 GewO sowie der neue § 36a GewO (vgl. Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungs-Richtlinie im Gewerberecht und weiteren Rechtsvorschriften vom 17. Juli 2009 [BGBl. I S. 2091]) zeigen, dass auch nach dem aktuellen Willen des Gesetzgebers eine Zertifizierung allein nicht genügt, um hieraus gleichsam automatisch einen Anspruch auf öffentliche Bestellung abzuleiten."

    Der Nachweis der besonderen Sachkunde, der im Rahmen der öffentlichen Bestellung und Vereidigung in mehrfacher Hinsicht erbracht werden muss, kann somit nach Rechtsauffassung des OVG Bautzen nicht durch eine bereits erfolgte Zertifizierung ersetzt werden. Eine Zertifizierung löst auch keinen Bestellungsanspruch aus. Durch Beschluss des BVerwG 8 B 61/13 vom 28.05.2014 wurde die Beschwerde gegen die Nichtzulassung zur Revision zurückgewiesen. Damit ist das o.g. Urteil des OVG Bautzen rechtskräftig.

    Weiterbildungsstudium

    Abschluss eines Weiterbildungsstudiums führt nicht automatisch zur öffentlichen Bestellung

    Wer öffentlich bestellt und vereidigt werden möchte, muss nach § 36 GewO u.a. besondere Sachkunde nachweisen. Sämtliche Verwaltungsgerichte, die sich mit diesem Begriff beschäftigt haben, fordern übereinstimmend den Nachweis überdurchschnittlicher Sachkunde und praktischer Erfahrungen. Auch das VG Freiburg hatte in seiner Entscheidung vom 13.4.2005 (Az.: 7 K 1366/03) dies wieder bestätigt. Hier wollte ein Sachverständiger seine besondere Sachkunde durch ein abgeschlossenes Weiterbildungsstudium an einer Fachhochschule nachweisen.

    Er war der Auffassung, dieser Abschluss reiche für den Sachkundenachweis aus. Hier hat das Gericht festgestellt, dass ein durchlaufenes Studium (Weiterbildungsstudium) allein gerade nicht die überdurchschnittlichen Fachkenntnisse und praktischen Erfahrungen vermittelt hat, so dass mit Recht der Nachweis der besonderen Sachkunde als nicht erbracht angesehen wurde. Zudem waren die eingereichten Gutachten des Bewerbers unzureichend. Die Entscheidung des VG Freiburg wurde durch das Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 22.6.2006 (Az.: 6 S 1038/05) bestätigt, so dass es damit rechtskräftig geworden ist. (Quelle: IfS-Informationen)

    Die Teilnahme an einer Weiterbildung reicht im Regelfall auch nicht aus, die besondere Sachkunde für eine öffentliche Bestellung und Vereidigung nachzuweisen (vgl. u.a. VGH Mannheim 6 S 1083/05, VG Hannover 11 A 373/06, VGH Baden-Württemberg 6 S 1083/05), so dass im Verfahren zur öffentlichen Bestellung die Prüfung der besonderen Sachkunde bei den Bestellungskörperschaften unumgänglich wird.

  • Haftung
  • Verkehrswertgutachten - Baumängel und Bauschäden

    1. Bei der Haftung des Sachverständigen für ein unrichtiges Verkehrswertgutachten im Zwangsversteigerungsverfahren ist zu berücksichtigen, dass dieses der Feststellung des Verkehrswerts des Versteigerungsobjekts dient und gerade auch in dieser Hinsicht, also bezüglich des festgestellten Verkehrswerts, "unrichtig" sein muss. 
    2. Baumängel und Bauschäden haben in diesem Zusammenhang insoweit Bedeutung, als sie sich auf den Verkehrswert auswirken. Anders als der speziell mit der Feststellung von Baumängeln beauftragte - und diesbezüglich besonders sachkundige - Gutachter darf sich der Verkehrswertgutachter im Allgemeinen mit der Inaugenscheinnahme des Versteigerungsobjekts begnügen und muss erst dann weitere Ermittlungen zu etwaigen Mängeln anstellen oder entsprechende Hinweise geben, wenn hierzu nach den Umständen des konkreten Falls Anlass besteht.
    3. Bei der Ermittlung des Verkehrswerts eines (bebauten) Grundstücks sind kleinere Diskrepanzen zwischen dem vom Regressgericht festgestellten und dem vom Sachverständigen ermittelten Verkehrswertes unvermeidbar; sie dürfen nicht ohne weiteres zu Lasten des Sachverständigen gehen. 
    4.  Grobe Fahrlässigkeit erfordert, dass der Gutachter unbeachtet gelassen hat, was jedem Sachkundigen einleuchten muss, und dass seine Pflichtverletzung schlechthin unentschuldbar ist. Maßgebend ist hierbei nicht der Sorgfaltsmaßstab eines Bauschadenssachverständigen, sondern der Sorgfaltsmaßstab eines Verkehrswertgutachters.

    BGH, III ZR 345/12,  Urteil vom 10. Oktober 2013

    vgl. auch folgende Urteile- OLG Oldenburg, 4 U 17/14 vom 06.08.2014 - OLG Rostock, 5 U 50/08 vom 27.06.2008- OLG Schleswig-Holstein, 14 U 61/06 vom 06.07.2007- LG Potsdam, 6 O 203/06 vom 09.01.2007

    Haftung gerichtlich bestellter Sachverständiger

    Die Streitverkündung gegenüber einem gerichtlich bestellten Sachverständigen zur Vorbereitung von Haftungsansprüchen gegen diesen aus angeblich fehlerhafter, im selben Rechtsstreit erbrachter Gutachterleistungen ist unzulässig. Der Streitverkündungsschriftsatz ist nicht zuzustellen.

    BGH, Beschluss vom 27. Juli 2006 - VII ZB 16/06     

       

Zur Führung der Berufsbezeichnung "Sachverständiger für Bauwesen"

Mit dem Urteil des LG Regensburg vom 28.02.2002 (AZ.:1 HK O 1979/01) wurde einem Sachverständigen die Führung der Bezeichnung "Sachverständiger für Bauwesen" untersagt. 

Die Bezeichnung verstoße gegen das Irreführungsverbot des § 3 UWG. Hintergrund ist eine Klage, die darauf fußt, dass kein Sachverständiger in allen Fachbereichen des Bauwesens besondere Sachkunde besitzen kann, da die Begrenztheit menschlichen Wissens eine derartig umfassende Befähigung nach der Natur der Sache nicht zulässt. Das Fachgebiet (Sparte), in dem besondere Fachkunde vorhanden ist, muss explizit genannt werden. Die Verwendung der Bezeichnung "Sachverständiger für Bauwesen" hat demnach auf allen Geschäftspapieren, Werbung usw. grundsätzlich zu unterbleiben. (Quelle: IfS-Informationen)

Es sind etliche Fälle dokumentiert worden, wonach „freie Sachverständige“ oder „verbandsanerkannte Sachverständige“ mit ihrer Werbung gegen das Irreführungsverbot § 3 UWG verstoßen haben (vgl. beispielsweise LG Leipzig O 2 HKO 253/00, LG Essen 42 O 120/02, LG Konstanz 8 O 62/05), weil sie zum Zweck eines Wettbewerbsvorsprungs versuchten, zum Beispiel eine sprachliche und/oder gedankliche Nähe zu einer Bestellungskörperschaft herzustellen, die keineswegs vorhanden ist.

Werbung mit einer nicht mehr existenten Bestellung

Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 01.06.2012, Az. 6 U 218/11 entgegen dem Urteil des LG Bonn (16 O 104/10 vom 30.09.2011) im Falle einer durch Zeitablauf erloschenen Bestellung entschieden, dass die Hinweise „Bis 31.12.2009 ö.b.u.v. Sachverständiger für Schäden an Gebäuden bei der IHK …“ sowie „Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger der IHK … für Schäden an Gebäuden“ auf dem Briefbogen nicht zwangsläufig zur Irreführung über die fachliche Qualifikation des Beklagten geeignet sei.

Zwar könne auch eine objektiv richtige Angabe irreführend sein, wenn ein beachtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise damit eine unrichtige Vorstellung verbinde. Aus Sicht des Senats sei dies vorliegend aber nicht der Fall, weil die Angabe nicht als Negativmeldung über den Wegfall der Bestellung seit dem Jahr 2010, sondern als positiver Hinweis auf die vormalige Tätigkeit des Beklagten als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger formuliert sei.

Das Gericht hat bei seiner Entscheidung vor allem aber berücksichtigt, dass sich der Sachverständige „auf Grund seiner bei Versendung des Schreibens vom 11.08.2010 erst etwa siebeneinhalb Monate zurückliegenden Tätigkeit als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger bei der IHK …. durch eine besondere Fachkompetenz auszeichnete.“ Schließlich spielte eine Rolle, dass der Sachverständige fast zwei Jahrzehnte öffentlich bestellt war und über 250 Gutachten für Behörden und Gerichte – zusätzlich zu seiner privatgutachterlichen Tätigkeit – erstellt hatte.

Es handelt sich hierbei jedoch um eine Einzelfallprüfung. Das Urteil des OLG Köln ist nach dessen Feststellung jedoch kein Freibrief für jene Sachverständigen, die seit langem nicht mehr öffentlich bestellt sind, erneut auf ihre Bestellung in der Werbung hinzuweisen. Problematisch bleibt bei all dem, dass es nur um Angaben auf einem Briefbogen ging und dass die Entscheidung keine Allgemeingültigkeit für andere Werbemedien wie Telefon-, Branchenbucheinträge, Flyer, Mailings, Internetauftritt usw. entfaltet. (Quelle: wettbewerbszentrale.de)

Unlautere Werbung

Werbung „Geprüft und durch IHK anerkannt“ ist eine unlautere Werbung. Sachverständige, die nicht von den Kammern öffentlich bestellt und vereidigt sind, versuchen in Werbeanzeigen immer wieder eine Nähe zu einer Kammer herzustellen, um sich auf diese Weise einen Wettbewerbsvorsprung zu verschaffen. Das LG Konstanz hatte einen solchen Fall zu verhandeln, in dem sich der Sachverständige wie folgt bezeichnet hat:„geprüft und anerkannt durch die IHK…..“ und „geprüft und beurkundet durch die IHK…“.

Der Sachverständige hat die Berechtigung der Unterlassungsklage der Kammer anerkannt, so dass das LG Konstanz am 3.3.2006 (Az.: 8 O 62/05 KfH) ein sog. Anerkenntnisurteil erlassen hat. Darin wird dem Sachverständigen untersagt, mit diesen beiden Bezeichnungen in Anzeigen oder sonstigen Verzeichnissen für seine Sachverständigentätigkeit zu werben. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird dem Sachverständigen ein Ordnungsgeld bis 250.000,-€ und/oder Ordnungshaft bis 6 Monate angedroht. (Quelle: IfS-Informationen)

Öffentliche Bestellung vs. Zertifizierung

Sind gemäß § 404 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) für gewisse Arten von Gutachten Sachverständige öffentlich bestellt, so sollen andere Personen nur dann gewählt werden, wenn besondere Umstände es erfordern.

Im Urteil des OVG Bautzen (AZ: 3 A 834/11) vom 07.05.2013 heißt es im Zusammenhang mit Zertifizierungen u.a.

"Nach der aktuellen Rechtslage kommt der öffentlichen Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen gegenüber Zertifikaten privater Zertifizierungsinstitute nach wie vor eine eigenständige und vom Gesetzgeber herausgehobene Stellung zu."

Weiter heißt es dort

"Gegen eine Gleichstellung derartiger Zertifizierungen mit der öffentlichen Bestellung und Vereidigung nach § 36 GewO spricht zunächst, dass der Gesetzgeber in Kenntnis des europäischen Systems der Akkreditierung und Zertifizierung bei der Neufassung des § 36 GewO durch das Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer gewerberechtlicher Vorschriften vom 23. Dezember 1994 dieses gleichwohl nicht übernommen hat. Die Nichterwähnung von § 36 GewO in der ab 28. Dezember 2009 geltenden Fassung des § 4 GewO sowie der neue § 36a GewO (vgl. Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungs-Richtlinie im Gewerberecht und weiteren Rechtsvorschriften vom 17. Juli 2009 [BGBl. I S. 2091]) zeigen, dass auch nach dem aktuellen Willen des Gesetzgebers eine Zertifizierung allein nicht genügt, um hieraus gleichsam automatisch einen Anspruch auf öffentliche Bestellung abzuleiten."

Der Nachweis der besonderen Sachkunde, der im Rahmen der öffentlichen Bestellung und Vereidigung in mehrfacher Hinsicht erbracht werden muss, kann somit nach Rechtsauffassung des OVG Bautzen nicht durch eine bereits erfolgte Zertifizierung ersetzt werden. Eine Zertifizierung löst auch keinen Bestellungsanspruch aus. Durch Beschluss des BVerwG 8 B 61/13 vom 28.05.2014 wurde die Beschwerde gegen die Nichtzulassung zur Revision zurückgewiesen. Damit ist das o.g. Urteil des OVG Bautzen rechtskräftig.

Weiterbildungsstudium

Abschluss eines Weiterbildungsstudiums führt nicht automatisch zur öffentlichen Bestellung

Wer öffentlich bestellt und vereidigt werden möchte, muss nach § 36 GewO u.a. besondere Sachkunde nachweisen. Sämtliche Verwaltungsgerichte, die sich mit diesem Begriff beschäftigt haben, fordern übereinstimmend den Nachweis überdurchschnittlicher Sachkunde und praktischer Erfahrungen. Auch das VG Freiburg hatte in seiner Entscheidung vom 13.4.2005 (Az.: 7 K 1366/03) dies wieder bestätigt. Hier wollte ein Sachverständiger seine besondere Sachkunde durch ein abgeschlossenes Weiterbildungsstudium an einer Fachhochschule nachweisen.

Er war der Auffassung, dieser Abschluss reiche für den Sachkundenachweis aus. Hier hat das Gericht festgestellt, dass ein durchlaufenes Studium (Weiterbildungsstudium) allein gerade nicht die überdurchschnittlichen Fachkenntnisse und praktischen Erfahrungen vermittelt hat, so dass mit Recht der Nachweis der besonderen Sachkunde als nicht erbracht angesehen wurde. Zudem waren die eingereichten Gutachten des Bewerbers unzureichend. Die Entscheidung des VG Freiburg wurde durch das Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 22.6.2006 (Az.: 6 S 1038/05) bestätigt, so dass es damit rechtskräftig geworden ist. (Quelle: IfS-Informationen)

Die Teilnahme an einer Weiterbildung reicht im Regelfall auch nicht aus, die besondere Sachkunde für eine öffentliche Bestellung und Vereidigung nachzuweisen (vgl. u.a. VGH Mannheim 6 S 1083/05, VG Hannover 11 A 373/06, VGH Baden-Württemberg 6 S 1083/05), so dass im Verfahren zur öffentlichen Bestellung die Prüfung der besonderen Sachkunde bei den Bestellungskörperschaften unumgänglich wird.

Verkehrswertgutachten - Baumängel und Bauschäden

  1. Bei der Haftung des Sachverständigen für ein unrichtiges Verkehrswertgutachten im Zwangsversteigerungsverfahren ist zu berücksichtigen, dass dieses der Feststellung des Verkehrswerts des Versteigerungsobjekts dient und gerade auch in dieser Hinsicht, also bezüglich des festgestellten Verkehrswerts, "unrichtig" sein muss. 
  2. Baumängel und Bauschäden haben in diesem Zusammenhang insoweit Bedeutung, als sie sich auf den Verkehrswert auswirken. Anders als der speziell mit der Feststellung von Baumängeln beauftragte - und diesbezüglich besonders sachkundige - Gutachter darf sich der Verkehrswertgutachter im Allgemeinen mit der Inaugenscheinnahme des Versteigerungsobjekts begnügen und muss erst dann weitere Ermittlungen zu etwaigen Mängeln anstellen oder entsprechende Hinweise geben, wenn hierzu nach den Umständen des konkreten Falls Anlass besteht.
  3. Bei der Ermittlung des Verkehrswerts eines (bebauten) Grundstücks sind kleinere Diskrepanzen zwischen dem vom Regressgericht festgestellten und dem vom Sachverständigen ermittelten Verkehrswertes unvermeidbar; sie dürfen nicht ohne weiteres zu Lasten des Sachverständigen gehen. 
  4.  Grobe Fahrlässigkeit erfordert, dass der Gutachter unbeachtet gelassen hat, was jedem Sachkundigen einleuchten muss, und dass seine Pflichtverletzung schlechthin unentschuldbar ist. Maßgebend ist hierbei nicht der Sorgfaltsmaßstab eines Bauschadenssachverständigen, sondern der Sorgfaltsmaßstab eines Verkehrswertgutachters.

BGH, III ZR 345/12,  Urteil vom 10. Oktober 2013

vgl. auch folgende Urteile- OLG Oldenburg, 4 U 17/14 vom 06.08.2014 - OLG Rostock, 5 U 50/08 vom 27.06.2008- OLG Schleswig-Holstein, 14 U 61/06 vom 06.07.2007- LG Potsdam, 6 O 203/06 vom 09.01.2007

Haftung gerichtlich bestellter Sachverständiger

Die Streitverkündung gegenüber einem gerichtlich bestellten Sachverständigen zur Vorbereitung von Haftungsansprüchen gegen diesen aus angeblich fehlerhafter, im selben Rechtsstreit erbrachter Gutachterleistungen ist unzulässig. Der Streitverkündungsschriftsatz ist nicht zuzustellen.

BGH, Beschluss vom 27. Juli 2006 - VII ZB 16/06     

   

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