Besondere Sachkunde als Voraussetzung
Die Prüfung zum Nachweis der besonderen Sachkunde (schriftlich und mündlich) setzt erheblichen Weiterbildungsaufwand voraus, da für eine öffentliche Bestellung eine "normale“ Sachkunde gerade nicht ausreicht. Nur bei einer besonderen Sachkunde kann nach erfolgreicher Prüfung eine öffentliche Bestellung erfolgen. Damit dürfte zumindest für den Regelfall sichergestellt sein, dass diese Sachverständigen über ausreichendes Know-how verfügen und auch die Anforderungen einer persönlichen Eignung erfüllen.
In einer ganzen Reihe von Fällen (insbesondere Gerichts- bzw. notarielle Vermittlungsverfahren) werden deshalb mit Hinweis auf § 404 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) oftmals ausschließlich öbuv. Sachverständige beauftragt, da diese bereits einen Eid geleistet haben und ihre Qualifikation nicht mehr nachweisen müssen. Seit einigen Jahren erfolgt die öffentliche Bestellung nur noch befristet (in der Regel für 5 Jahre) mit optionaler Verlängerung. Für eine Verlängerung erfolgt in regelmäßigen Abständen eine sehr genaue Prüfung auf Einhaltung der Weiterbildungsverpflichtung bzw. Qualitätskontrolle der Gutachten durch die bestellende Körperschaft bzw. deren Ausschüsse.
Bei den zertifizierten Sachverständigen muss zwischen reguliertem und nicht reguliertem Bereich unterschieden werden. Im nicht regulierten Bereich arbeiten privatrechtlich organisierte Akkreditierungsstellen, die lediglich die allgemeinen Anforderungen an die Zertifizierungsstellen nach DIN EN ISO/IEC 17024 erfüllen müssen. Damit werden jedoch keine Qualitätsstandards für die einzelnen Fachbereiche vorgeschrieben.
Abgesehen von einigen Ausnahmen im regulierten Bereich, bestehen keine komplexen Anforderungen an die Berufsausübung, wie sie für die öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen gelten.
Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Werbemöglichkeiten von öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen stark eingeschränkt sind.
Die Gutachten der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen müssen mit den von den Bestellungskörperschaften für die Zeit ihrer Bestellung überreichten Rundstempeln versehen werden. Diese Rundstempel dürfen nicht von anderen Sachverständigen kopiert werden. Die Verwendung eines Rundstempels durch einen nicht öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen ist dann im Sinne UWG irreführend, wenn er mit denen der regional zuständigen Bestellungskörperschaften verwechslungsfähig ist (vgl. u.a. OLG Naumburg 2 U 124/95).